Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen (des Lieferanten) abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

 

II. Bestellung und Vertragsschluss

Auftrage gelten als angenommen, wenn sie von uns durch eine Auftragsbestätigung schriftlich per e-mail oder per Faxschreiben vor Versand der Ware bestätigt werden. Im Zweifel gilt spätestens die Ausstellung der Rechnung als Auftragsbestätigung.

 

III. Lieferung

(1) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand) und Inhalt der Lieferung (Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke) sowie die Bestellnummer des Bestellers beizulegen, sofern dieser eine solche mitteilt.

(2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

(3) Die Lieferung erfolgt "frei Haus" an die vom Besteller vorgegebene Adresse (Bestimmungsort), außer es gilt eine andere Vereinbarung. Der Bestimmungsort ist auch Leistungsort (Bringschuld).

 

IV. Liefertermine und Lieferverzug

(1) Als Liefertermin gilt der auf der Auftragsbestätigung durch uns vorgegebene Liefertermin.

(2) Die von uns schriftlich bestätigten Liefertermine sind für uns verbindlich. Dies führt jeweils nicht zu einem absoluten Fixgeschäft. Der Lieferant kommt bei Nichteinhaltung des vorgegebenen Liefertermins ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Einhaltung des vorgegebenen Liefertermins nicht zu vertreten.

(3) Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf höhere Gewalt zurückzuführen, also auf Fälle, die auch bei äußerster Sorgfalt des Lieferanten nicht hätten verhindert werden können, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, während der das Ereignis oder seine Wirkung andauert.

(4) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

V. Zahlung

(1) Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis sofort und ohne jeden Abzug nach Lieferung fällig. Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Gemäß §288 V BGB sind wir berechtigt, im Falle des Verzuges zusätzlich eine pauschale Gebühr von 40 € zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(2) Ist der Forderungsschuldner (Besteller) mit einer Zahlung in Verzug, so werden auch alle anderen Forderungen aus anderen Lieferungen gegen diesen Schuldner ohne weitere Fristsetzung sofort fällig (Vorfälligkeitsregelung).

(3) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Verhältnis beruht.

 

VI. Gewährleistung

(1) Bei Sach- oder Rechtsmängeln ist der Lieferant verpflichtet, nach seiner Wahl kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern. Im Übrigen gelten für die Rechte des Abnehmers bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (3377 HGB) nachgekommen ist. Ansprüche des Bestellers wegen offensichtlicher Mängel wie Falschlieferung, sichtbare Schäden oder unrichtige Produktmengen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Ansprüche des Bestellers wegen  verdeckter Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung schriftlich uns gegenüber geltend zu machen. Darüber hinaus werden Fehlmengen nur bei Vorlage eines vom Spediteur quittierten Frachtbriefes anerkannt.

Für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Rüge bei uns maßgebend. Vor etwaiger Rücksendung oder Vernichtung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Wir gewähren Bombagegarantie bis 2 Monate ab Rechnungsdatum für Mengen, die 1% der Liefermenge übersteigen. Voraussetzung ist, dass Halbkonserven bei plus 2 bis plus 10, Vollkonserven bis plus 18 Grad Celsius gelagert werden.

Für die beanstandete Ware ist in jedem Fall ein amtliche Bescheinigung einer staatlichen Vernichtungsanstalt vorzulegen. Bei einer Dose genügt eine eidesstattliche Erklärung. Bei Nichterfüllung obengenannter Voraussetzungen oder verspäteter Reklamation ist eine Vergütung ausgeschlossen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren (Kaufsache) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. Der Besteller genehmigt bereits jetzt, dass wir in diesem Fall berechtigt sind, den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In unserem Verlangen nach Rückgabe der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändiger Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(2) Der Besteller darf die Vertragsprodukte verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Er darf die Vertragsprodukte jedoch nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Bestellers gegen seine Kunden aus einem Weiterverkauf der Vertragsprodukte tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem mit dem Kunden des Bestellers vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

(3) Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Lieferanten einziehen, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) In allen oben aufgeführten Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

(6) Bei Pfändungen der Vertragsprodukte durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN-Kaufrechts (CISG

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz (Geschäftssitz des Lieferanten), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gestzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. die Lücke ausfüllt.

Adresse

Opti-Food Vertriebs GmbH
Leonhardistr. 25
83104 Tuntenhausen 

Tel.:  

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